Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Sachverhalt:

 

Die Fa. Bischoff-LS GmbH beantragt den Neubau Ihres Firmensitzes auf der Fl. Nr. 554/0 Gem. Unterlauter. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Reutersgasse II“, für den der Satzungsbeschluss getroffen ist.

 

Folgende Befreiungen werden für das Bauvorhaben beantragt:

 

-          Überschreitung der Baugrenze

-          Befreiung von der festgesetzten Höhe der Fußbodenoberkante um 0,30 cm

-          Befreiung von zwei Pflanzbindungsflächen. (vorgesehener Ausgleich im südwestlichen Bereich)

 

Alle anderen Festsetzungen werden eingehalten und beachtet.

 

Hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze und der Höhe der Fußbodenoberkante um 0,30 cm sollte die Zustimmung zur Befreiung erteilt werden.

 

Dem Entfall der Pflanzbindungsfläche sollte nur für den südlichen Bereich zugestimmt werden, da diese dort von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Dem Entfall der Pflanzbindungsfläche im nordöstlichen Bereich sollte nicht zugestimmt werden, da diese dem Immissionsschutz zur angrenzenden Wohnbebauung dient und ist mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abgestimmt ist.

 

Auf Nachfrage von Gemeinderat Dr. Bernd Wicklein zum Thema Entwässerung teilt Bauamtsleiter Peter Welz mit, dass die Fa. Bischoff das Niederschlagswasser in einer Größenordnung von ca. 10.000 Liter zur Bewässerung der Grünflächen auf dem Grundstück speichert. Weiterhin werden ca. 170 m³ Niederschlagswasser in unterirdischen Rigolen gespeichert und teilweise der Versickerung zugeführt. Es ist durch eine starre Drossel gewährleistet, dass die vorgegebene Einleitmenge von max. 20 l/s für beide Grundstücke nicht überschritten wird.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lautertal stimmt dem Bauantrag der Fa. Bischoff-LS GmbH zur Errichtung des neuen Firmensitzes auf der Fl. Nr. 554/0 Gem. Unterlauter im Rahmen des Bebauungsplanes „Reutersgasse II“ zu.

 

Die notwendigen Befreiungen hinsichtlich

 

-          Überschreitung der Baugrenze,

-          Befreiung von der festgesetzten Höhe der Fußbodenoberkante um 0,30 cm, und

-          bezüglich der Pflanzbindungsflächen im südlichen Bereich

 

werden erteilt.

 

Eine Befreiung hinsichtlich des Entfalls der Pflanzbindungsfläche im nordöstlichen Bereich wird aus Immissionsschutzgründen nicht erteilt.