Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Sachverhalt:

 

Das Gebührenaufkommen kostenrechnender Einrichtungen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

 

Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik) soll sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren (VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik). Aufgrund der bereits seit mehreren Jahren andauernden Niedrigzinsphase ist eine Anpassung des Zinssatzes geboten. Nach Rücksprache mit dem Büro Dr. Schulte-Röder, welches die Gebührenkalkulation für unsere Abwasseranlage durchführt, wird eine Senkung des Zinssatzes auf 2,750 % ab dem Vermögensjahr 2021 angeraten. Dieser Vorschlag wird auch von der Kommunalaufsicht geteilt.

 

Die Senkung des Zinssatzes bewirkt niedrigere Zins-Verrechnungen der kostendeckenden Einrichtungen an den gemeindlichen Haushalt. Bei der Abwassergebührenkalkulation wirkt sich dies also positiv für den Verbraucher auf die Gebührenhöhe aus.

 


Beschluss:

 

Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung des Vermögens der kostenrechnenden Einrichtungen und sonstigen Anlagegüter der Gemeinde Lautertal wird ab dem Haushaltsjahr 2022 (Vermögensjahr 2021) auf 2,750 % festgelegt.