Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 1

Sachverhalt:

 

In der 20. Sitzung des Gemeinderates am 17.03.2022 wurde die 4. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplans „Agrovoltaikanlage bei Lautertal“ beschlossen.

 

In der Zeit vom 24.04.2022 bis zum 27.05.2022 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine schriftlichen Einwendungen vorgebracht. Es wurde jedoch mündlich aus dem Baugebiet Gaisäcker mitgeteilt, dass insbesondere bei den Bewohnern der letzten Häuserzeile Vorbehalte aufgrund der Höhe der Photovoltaikmodule bestehen. Weiterhin wurden insgesamt 26 Träger öffentlicher Belange und 6 Nachbargemeinden angeschrieben. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Dokumentenanhang beigefügten Aufstellung zusammengefasst.

 

 


Beschluss:

 

Öffentlichkeit:

 

Aufgrund der Einwendung aus der Öffentlichkeit zur Höhe der geplanten Anlage soll im Rahmen des weiteren Verfahrens seitens der Verwaltung ein Termin mit den Vorhabensträgern, dem Planungsbüro sowie den betroffenen Anwohnern aus dem Baugebiet Gaisäcker vereinbart werden.

 

Behörden und andere Träger öffentlicher Belange:

 

Die Hinweise der Deutschen Telekom AG, des Wasserwirtschaftsamtes Kronach, der Wirtschaftsförderung sowie der Behindertenbeauftragten des Landkreises werden zur Kenntnis genommen und entsprechend den Würdigungsvorschlägen des Planungsbüros aus der dem Sachverhalt als Dokumentenanhang beigefügten Übersicht in die Planungsunterlagen eingearbeitet.

 

Bezüglich der Stellungnahmen des SG 24 der Regierung von Oberfranken, des Wasserwirtschaftsamtes Kronach, des Deutschen Wetterdienstes, sowie aus den verschiedenen anderen Fachstellen des Landratsamtes Coburg wird zudem folgendes beschlossen:

 

Regierung von Oberfranken – SG24:

 

Die Berechnung der Ökopunktvergabe wird erneut geprüft und auch an die Hinweise der UNB angepasst.

 

Die Bilanzierung wird durch Einführen von Zwischenschritten im Umweltbericht eindeutiger gemacht.

 

Wasserwirtschaftsamt Kronach:

 

Der bei Starkregen kritische Bereich wird als Schraffur in den Bebauungsplan aufgenommen und abflussverzögernde Maßnahmen in diesem festgesetzt.

 

Bei einem Fund von Altlasten werden die entsprechenden Behörden informiert. Dies wird auch als Hinweis in die Festsetzungen mit aufgenommen.

 

Deutscher Wetterdienst:

 

Die Hecke wird am Zaun, der die Wetterstation direkt betrifft, ausgesetzt und in einen Blühstreifen umgewandelt.

 

Es wird mit dem DWD abgeklärt, ab welcher Entfernung die Bäume die Messung nicht mehr beeinflussen. In diesem kritischen Bereich werden keine Bäume angepflanzt, sondern nur eine Kräuterwiese angelegt.

 

LRA - Wasserrecht:

 

Die Eindringtiefen werden in den Berichten einheitlich auf 1,30m angeglichen.

 

LRA - Naturschutz:

 

Der Zaun wird hinter die Hecke gelegt, um den Belangen des Naturschutzes Genüge zu tun.

Da die Hühner nicht in der ganzen Fläche zeitgleich sind, sondern nur turnusmäßig einen Teil der Fläche nutzen, wird hier vorgeschlagen, anstatt der ganzen Fläche nur die Hälfte anzurechnen.

Die Aufteilung würde dann wie folgt erfolgen:

25% der Fläche für die Beweidung der Hühner

25% der Fläche (der Teil, von dem die Hühner kommen) wird aufgrund der Erholung nicht in die Kompensationsmaßnahmen eingerechnet

50% der Weidefläche werden in die Kompensationspunktberechnung mit aufgenommen, da dort erfahrungsgemäß Wiesenbewuchs vorhanden ist.

Der Umweltbericht sowie die Berechnung der Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend angepasst.

Der Hinweis bezüglich eines Standortkonzepts für weitere PV-Anlagen wird zur Kenntnis genommen.

 

LRA - Tiefbau:

 

Die Bauverbots- und Baubeschränkungszonen werden eingetragen.

Das Vorhaben einer Elektrotankstelle wird noch konkretisiert. Es soll aber in der aktuellen Bauleitplanung nur die Lage und die Intention einer solchen Tankstelle gesichert werden. Die Bauleitplanung hat nicht den Anspruch einer Detailplanung. Eine Tankstelle wird separat beantragt. Zum besseren Verständnis wird dies in den Festsetzungen der aktuellen Bauleitplanung aufgenommen.

 

Der Feldweg befindet sich nicht im Besitz des Vorhabenträgers und ist deswegen nicht im Geltungsbereich enthalten. Er wird für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Der Feldweg ist für landwirtschaftliche Maschinen völlig ausreichend und da der Bau ebenfalls durch landwirtschaftliche Maschinen durchgeführt werden soll, ist der Feldweg als Zufahrtsweg ausreichend. Zusätzlich soll hier im Sinne der Umwelt und des Konzepts Agrovoltaik Versiegelung größtmöglich vermieden werden, was einer Befestigung ebenfalls entgegensteht.

 

LRA - Untere Straßenverkehrsbehörde:

 

Ein Anbringen von Blendschutz im Bedarfsfall ist bereits in der Planung enthalten.

Im weiteren Verfahren wird die Autobahn GmbH beteiligt.

Der Hinweis bezüglich eines begleitenden Verkehrskonzepts hinsichtlich der geplanten E-Tankstelle wird zur Kenntnis genommen.

 

LRA - Immissionsschutz:

 

Ein entsprechender Hinweis zu den Lärmpegeln der Nebenanlagen wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Da die Technologie derzeit noch nicht marktreif ist, kann keine seriöse Abschätzung erfolgen, ob es überhaupt zu einer Erhöhung des Lärmpegels kommt.

Der mobile Hühnerstall soll jeweils im Wechsel etwa 25% der Fläche nutzen. Da der mobile Stall zwischen den Modulen schwer zu manövrieren ist, ist die Position auf den Weg in der Mitte der Anlage beschränkt, auf welchem sich der Stall auf und ab bewegt.

Die geplante Hühnerzahl wird mit dem Vorhabenträger abgestimmt und mögliche Auswirkungen auf die nächstgelegenen Wohnhäuser näher untersucht.

Der Text zur Power-to-X-Anlage wird entsprechend angepasst.

Die Hinweise zum „Lärm- und Erschütterungsschutz“ sowie „Power-to-X-Anlage und Lagerung deren Erzeugnisse“ werden in die Festsetzungen geschrieben.

 

LRA - Kreisbrandrat:

 

Das Erstellen eines Feuerwehrplans ist bereits in den Hinweisen enthalten. Die Anlage ist nicht weiter als 50m von einer öffentlichen Straße entfernt.