Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 15, Anwesend: 15

Sachverhalt:

 

Mit als Dokumentenanhang beigefügten Schreiben vom 05.09.2023 hört das Landratsamt Coburg die Gemeinde bezüglich des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau eines Schleuderbetonmastes (Bauherr: DFMG Deutsche Funkturm GmbH) auf dem Grundstück Fl. Nr. 443/3 Gem. Unterlauter an. Das Landratsamt ist der Auffassung, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert hat, da das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Insbesondere der von der Gemeinde vorgebrachte Einwand bezüglich einer Einschränkung des Orts- und Landschaftsbildes wird vom Landratsamt nicht als Ablehnungsgrund für das Bauvorhaben angesehen.

 

Aufgrund der Ausführungen des Landratsamtes ist davon auszugehen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat daher, das zunächst verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

 

Aus der Beratung:

 

Geschäftsleitender Beamter Cedric Lindner erläutert die rechtlichen Bestimmungen für den Neubau des Schleuderbetonmastes. Er führt weiter aus, dass das Landratsamt die Auffassung vertritt, dass das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist und daher beabsichtigt, die Baugenehmigung zu erteilen und das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

 

Gemeinderätin Elke Ros fragt an, ob es eine andere Möglichkeit der Verhinderung des Bauvorhabens gibt.

 

Geschäftsleitender Beamter Cedric Lindner erklärt, dass gegen den Bescheid mit einer Klage vor-gegangen werden kann.

 

Zweiter Bürgermeister Martin Rebhan vertritt die Auffassung, dass sich seit dem Gemeinderats-beschluss vom 28.01.2021 und 03.11.2022 keine geänderten Tatsachen ergeben hätten. Somit sei das Vorhaben weiter abzulehnen. Im Falle der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens liege die Verantwortung dann beim Landratsamt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, das zunächst verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben „Neubau Schleuderbetonmast“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 443/3 Gem. Unterlauter zu erteilen, da aufgrund der Ergebnisse der Prüfung des Landratsamtes Coburg davon auszugehen ist, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.