Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Sachverhalt:

 

Das Gebührenaufkommen kostenrechnender Einrichtungen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

 

Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik) soll sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren (VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik). Aufgrund der langjährigen vorausgegangenen Niedrigzinsphase ist trotz der momentan steigenden Zinsen eine Anpassung des Zinssatzes von geboten. Die letzte Anpassung erfolgte im Haushaltsjahr 2022 (Vermögensjahr 2021) mit der Festlegung auf 2,750 %. Nach Rücksprache mit dem Büro Dr. Schulte-Röder, welches die Gebührenkalkulation für unsere Abwasseranlage durchführt, wird eine Senkung des Zinssatzes auf 2,50 % ab dem Vermögensjahr 2022 angeraten.

 

Die Senkung des Zinssatzes bewirkt niedrigere Zins-Verrechnungen der kostendeckenden Einrichtungen an den gemeindlichen Haushalt. Bei der Abwassergebührenkalkulation wirkt sich dies also positiv für den Verbraucher auf die Gebührenhöhe aus.

 

 


Beschluss:

 

Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung des Vermögens der kostenrechnenden Einrichtungen und sonstigen Anlagegüter der Gemeinde Lautertal wird ab dem Haushaltsjahr 2023 (Vermögensjahr 2022) auf 2,50 % festgelegt.