Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Sachverhalt:

 

Nach § 14 Abs. 2 Personenstandsgesetz soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden. Die Eheschließungen durch den Standesbeamten der Gemeinde Lautertal finden bisher grundsätzlich im Trauzimmer des Rathauses der Gemeinde Lautertal statt.

 

Gemeinden können im Rahmen ihrer Organisationshoheit auch geeignete Orte außerhalb des Dienstgebäudes des Standesamts zu weiteren Trauorten bestimmen. Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamts zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt eine Widmung dar. Hierdurch wird dieser Ort ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen.

 

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widmung sind:

 

·      der Ort muss grundsätzlich geeignet sein,

·      es muss eine Widmung (ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen) erfolgen,

·      der Zugang muss allgemein möglich sein,

·      die Beurkundung darf durch äußere Einflüsse nicht gefährdet sein,

·      der Eheschließungsort muss den Charakter der Vornahme der Eheschließung als staatlichen Rechtsakt wahren.

 

In letzter Zeit nehmen Hochzeiten ohne kirchliche Vermählung deutlich zu. Dabei wird vermehrt der Wunsch vorgetragen, die Trauung an einem würdigen Ort außerhalb des Rathauses durchzuführen. Explizit wird dabei die Franziskuskapelle in Tiefenlauter genannt.

 

Die Franziskuskapelle erfüllt die oben angeführten Voraussetzungen für eine Widmung als Trauort.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Franziskuskapelle und die unmittelbare Umgebung als weiteren Trauort zu widmen.

 

Aus der Beratung:

 

./.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt der Widmung der Franziskuskapelle und deren unmittelbare Umgebung im Ortsteil Tiefenlauter als weiteren Trauort zu.