Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Sachverhalt:

 

Herr Norbert Hein stellt eine Bauvoranfrage für den Abriss der bestehenden Lagerhalle und Neuerrichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern auf dem Grundstück Fl. Nr. 366/0, Gem. Unterlauter. Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Nach Rücksprache mit dem LRA Coburg ist das Vorhaben nach §35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen.

 

Dies bedingt eine Änderung des FNP. Inwieweit auch ein Bebauungsplan zu erstellen ist, muss noch mit dem LRA Coburg abgestimmt werden.

 

Nachdem im Bauleitverfahren auch eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange (z.B. Lärm Sportbetrieb, Orts- und Landschaftsbild etc. – auch hier Rücksprache mit dem LRA) zu prüfen sind, kann dem Gemeinderat ohne Vorliegen dieser Erkenntnisse eine Zustimmung nicht angeraten werden. 

 

Geschäftsleiter Hans Frieß fügte hinzu, auf ein Lärmgutachten zu bestehen, der Flächennutzungsplan müsste geändert werden und Rücksprache mit dem Landratsamt Coburg zu halten.

Gemeinderätin Hildegard Engelhardt gefällt das Vorhaben ebenfalls nicht und Sie äußert dazu, dass der Ärger vorprogrammiert wäre.

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage von Herrn Norbert Hein für den Abriss der bestehenden Lagerhalle und die beabsichtigte Neuerrichtung von zwei Mehrfamilien-Wohngebäuden mit vier Vollgeschossen auf dem Grundstück Fl. Nr. 366/0, Gem. Unterlauter, zur Kenntnis.

 

Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach §35 BauGB. Eine Privilegierung liegt nicht vor. Nach der derzeitigen Darstellung als gewerbliche Baufläche im FNP bedarf eine künftige Nutzung als Wohnbaufläche zumindest eine FNP-Änderung. Inwieweit weiterhin ein BBP erforderlich wird, muss noch mit dem LRA Coburg abgestimmt werden.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass öffentliche Belange (Lärm, Orts- und Landschaftsbild etc.) beeinträchtigt sein könnten, stimmt der Gemeinderat ohne weitere Bauleitplanung der vorliegenden Bauvoranfrage nicht zu.  

Beschluss: