Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Sachverhalt:

 

Herr Otto Brühl beantragt den Bau eines Einfamilienwohnhauses auf der Fl. Nr. 50/4, Gemarkung Oberlauter.

Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines Bebauungsplanes und ist somit nach § 34 BauGB zu behandeln. Das Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan weist an dieser Stelle Flächen für Wohnbedarf aus.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag von Herrn Otto Brühl zur Errichtung eines Wohnhauses auf der Fl. Nr. 50/4, Gemarkung Oberlauter, zu.