Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Vereidigung der weiteren Bürgermeister/innen

 

Die weiteren Bürgermeister/innen sind kommunale Ehrenbeamte/Ehrenbeamtinnen. Nach Art. 27 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) ist der Diensteid spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat nach Beginn der Amtszeit des Beamten oder der Beamtin abhält, zu leisten.

 

Dieser hat folgenden Wortlaut:

 

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

 

Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ abgeleistet werden.

 

Über die Vereidigung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vereidigten / von der Vereidigten und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

Da 2. Bürgermeister Martin Rebhan und 3. Bürgermeister Hans Rauscher bereits in der Legislaturperiode 2014-2020 im Amt waren und vereidigt wurden, entfällt die Eidesleistung.

 

„Die Eidesleistung entfällt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Anschluss an eine Amtszeit wieder in ein Amt bei demselben Dienstherrn gewählt wird.“, Art. 27 Abs. 4 KWBG.