Sitzung: 14.05.2020 GR/046/2020
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Sachverhalt:
Landratsamt Coburg mit Schreiben vom 23.03.2020
Untere Straßenverkehrsbehörde
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Auf
die Einhaltung der Bauverbotszonen und Baubeschränkungszonen für die BAB A 73
muss geachtet werden; mögliche Ausnahmen sind im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren
mit aufzunehmen und zu würdigen. Auf die Beteiligung der Autobahndirektion
Nordbayern am Verfahren wird hingewiesen.
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Darüber
hinaus wird auf die Freihaltung der notwendigen Sichtdreiecke auf der
untergeordneten Erschließungsstraße „Am Dockenweg“ auch im Hinblick auf den parallel
zur Gemeindeverbindungsstraße (GVS) verlaufenden Geh- und Radweg hingewiesen.
Zum Schutz des Rad- und Fußgängerverkehrs sollten weitere verkehrsrechtliche
Maßnahmen wie Markierungen, Verkehrszeichen u. ä. erfolgen.
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Bei
einer zu erwartenden erheblichen Erhöhung des Linksabbiegerverkehrs sollten
geeignete bauliche und ggf. verkehrsrechtliche Maßnahmen geprüft und umgesetzt
werden (Linksabbieger oder Aufstellbereich über verbreiterten Fahrstreifen
etc.). Dies sollte auch unter dem Aspekt gesehen werden, wenn der
Flurbereinigungsweg „Am Dockenweg“ zusätzlichen gewerblichen
Kraftfahrzeugverkehr aufnehmen soll. Darüber hinaus ist die Zufahrt zum
Flurstück 554/0, Gem. Unterlauter, so anzulegen, dass eine geeignete
Rückstau-/Wartefläche zum öffentlichen Verkehrsnetz gewährleistet ist.
Bauwesen
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Die
Festsetzungen Ziffer 2.2 und 13.0 sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.
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Die
unter Ziffer 2.3 ausgewiesene Höhe des Erdgeschossfußbodens sollte klarstellend
als Roh- oder Fertigteilfußbodenhöhe festgelegt werden.
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Die
unter Ziffer 12.1 definierte Differenz von 1,50 m nach den Höhenlinien soll als
maximale Höhe FB-EG über dem Terrain festgelegt werden (z. B in der
Gebäudemitte).
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Die
Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO muss angeordnet
werden.
Wasserrecht
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Die
ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) ist
unter Beachtung der Grundzüge gem. § 55 WHG sicherzustellen. Danach soll
anfallendes Niederschlagswasser ortsnah versickert oder direkt über eine
Kanalisation ohne eine Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
eingeleitet werden. Auf die ggf. erforderliche Notwendigkeit einer
wasserrechtlichen Erlaubnis unter Berücksichtigung der hierzu erforderlichen
Handlungsempfehlungen wird hingewiesen. Bei erlaubnisfreien Versickerungen bzw.
Einleitungen sind die Regeln der Technik, insbesondere die technischen Regeln
zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser
bzw. die technischen Regeln zum Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser
in oberirdische Gewässer, zu beachten.
Naturschutz
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Eine
Eingrünung des Gewerbegebiets zur besseren Einbindung in die Landschaft ist
durch die Heckenpflanzung möglich. Um diese Heckenpflanzung als Ausgleichfläche
anrechnen zu können, muss diese Fläche entweder von der Gemeinde erworben oder
durch eine dingliche Sicherung im Grundbuch dauerhaft als Ausgleichsfläche
gesichert werden. Die über die vorgesehene Ausgleichsfläche Fl. Nr. 494, Gem.
Tiefenlauter, hinaus weiterhin notwendige Fläche ist nachzuweisen.
Abfallrecht
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Für
eine Satzungskonforme Abfallentsorgung müssen die Vorgaben der „Information zur
Bauleitplanung“ beachtet und umgesetzt werden.
Behindertenbeauftragte
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Es
wird angeregt auf den notwendigen Stellflächen für Mitarbeiter, auch
Stellplätze für Behinderte einzurichten oder herzustellen. Eine Ausweisung kann
dann bei Bedarf erfolgen.
Immissionsschutz
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Das
vorgelegte Lärmgutachten zum Bebauungsplan genügt den Anforderungen nicht und
ist deshalb grundlegend zu überarbeiten. Die Einhaltung der Lärmwerte ist durch
einen rechnerischen Nachweis darzulegen. Ebenso sind die ermittelten Emissionen
nachvollziehbar aufzubereiten.
Beschluss:
Landratsamt Coburg mit Schreiben vom 23.03.2020
Untere Straßenverkehrsbehörde
· Die Bauverbots- und Beschränkungszone sind in die Planvorlage eingearbeitet und werden eingehalten. Ebenso wird der Hinweis bzgl. der Sichtdreiecke berücksichtigt, diese sind im Plan eingearbeitet. Darüber hinaus notwendige Markierungen bzw. Beschilderungen werden mit Umsetzung des Baufelds ausgeführt. Die Einrichtung einer Linksabbiegerspur wird nicht verfolgt, vielmehr wird nur Rechtsabbiegen angeordnet und die hierfür notwendige Markierung/Beschilderung angebracht. Vor der Toranlage zur Flurnummer 554/0, Gem. Unterlauter, wird ein Stauraum von min. 18 m Länge im Plan festgesetzt.
Bauwesen
· Die vormals geplanten Festsetzungen Nrn. 2.2 (Höchstwerte für GFZ, GRZ) sowie 13.0 bzw. 13.1 (Stauraum vor Garagen) werden zurückgenommen.
· Die unter Ziffer 2.3 vormals festgesetzte Höhe des Erdgeschossfußbodens wird nunmehr als FOK-EG ausgewiesen.
· Ziffer 12.1 wird nunmehr dahingehend geändert, dass FOK-EG grundlegend 0,5 m nach den Höhenlinien, bezogen auf die Gebäudemitte, beträgt.
· Unter Ziffer 11.1 wird nunmehr die Einhaltung der Abstandsflächentiefen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO angeordnet.
Wasserrecht
· Die Abwasserableitung des Schmutzwassers ist durch Anschluss an die Trennkanalisation im dortigen Bereich gegeben. Mit Erschließung der „Reutersgasse“ wurde auf Flurnummer 104, Gem. Unterlauter, ein Regenrückhalteteich mit einem Nutzvolumen von 350 m³ errichtet. In der hydraulischen Berechnung hierzu wurde bereits für die unbefestigten Ackerflächen auf Fl. Nrn. 103/1, 554 und 555, alle Gem. Unterlauter, ein Regenabfluss von rund 20 l/s in Ansatz gebracht. Darüber hinaus anfallendes Niederschlagswasser im Plangebiet ist durch Rückhaltung bzw. Versickerung abzuleiten. Die hierfür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wird beim Landratsamt Coburg, Fachbereich Wasser, beantragt.
Naturschutz
· Die dauerhafte Schutzpflanzung auf den Fl. Nrn. 103/1, 554/0 und 555/0, alle Gem. Unterlauter, (Ausgleichsfläche 2.573 m²) wird im Grundbuch dauerhaft gesichert. Die über die Ausweisung auf Fl. Nr. 494/0, Gem. Tiefenlauter, hinaus erforderliche Ausgleichsfläche wird auf dem Grundstück Fl. Nr. 279, Gem. Unterlauter, nachgewiesen.
Abfallrecht
· Die Abfallentsorgung gem. der „Information zur Bauleitplanung“ wird beachtet und ist von den Bauwerbern umzusetzen.
Behindertenbeauftragte
· Die Ausweisung bedarfsgerechter Stellplätz für Behinderte, neben Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher, wird festgesetzt.