Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Sachverhalt:

 

·         Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen unter Hinweis auf § 33 StVO nicht errichtet werden.

 

·         Beleuchtungsanlagen (Hofraumbeleuchtung) sind so anzubringen, dass Verkehrsteilnehmern auf der BAB A 73 nicht geblendet werden.

 

·         Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Emissionen/Lärm gelten gemacht werden.

 

·         Die 100 m Baubeschränkungszone, gemessen vom Anschlussstellenast ist im Bebauungsplan einzutragen.

 

·         Oberfläche- und sonstige Abwässer dürfen nicht zur Autobahn hin abgeleitet werden.

 

·         Die Entwässerungsanlagen der BAB A 73 dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

 

·         Von der Maßnahme dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A 73 beeinträchtigen können.


Beschluss:

 

·         Im Bebauungsplan werden folgende Festsetzungen getroffen:

 

1.       Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden.

2.       Beleuchtungsanlagen (z. B. Hofbeleuchtung) sind so anzubringen, dass Verkehrsteilnehmer auf der BAB A 73 nicht geblendet werden.

·         Die 100 m Baubeschränkungszone wird im Bebauungsplanentwurf eingetragen.

 

·         Oberflächen- und sonstige Abwässer werden nicht zur Autobahn hin abgeleitet, sondern gemeindlichen Kanalisationen zu geleitet.

 

·         Entwässerungsanlagen der BAB A 73 sind nicht betroffen.

 

·         Von der Maßnahme sind keine Emissionen bzw. schädliche Einwirkungen auf die BAB A 73 zu besorgen.