Sitzung: 14.05.2020 GR/046/2020
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Sachverhalt:
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Werbeanlagen,
die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind, die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen unter Hinweis auf
§ 33 StVO nicht errichtet werden.
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Beleuchtungsanlagen
(Hofraumbeleuchtung) sind so anzubringen, dass Verkehrsteilnehmern auf der BAB
A 73 nicht geblendet werden.
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Gegenüber
dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Emissionen/Lärm gelten
gemacht werden.
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Die
100 m Baubeschränkungszone, gemessen vom Anschlussstellenast ist im
Bebauungsplan einzutragen.
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Oberfläche-
und sonstige Abwässer dürfen nicht zur Autobahn hin abgeleitet werden.
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Die
Entwässerungsanlagen der BAB A 73 dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt
werden.
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Von
der Maßnahme dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A 73 beeinträchtigen können.
Beschluss:
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Im
Bebauungsplan werden folgende Festsetzungen getroffen:
1.
Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken
und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu
gefährden, dürfen nicht errichtet werden.
2.
Beleuchtungsanlagen (z. B. Hofbeleuchtung) sind
so anzubringen, dass Verkehrsteilnehmer auf der BAB A 73 nicht geblendet
werden.
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Die
100 m Baubeschränkungszone wird im Bebauungsplanentwurf eingetragen.
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Oberflächen-
und sonstige Abwässer werden nicht zur Autobahn hin abgeleitet, sondern
gemeindlichen Kanalisationen zu geleitet.
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Entwässerungsanlagen
der BAB A 73 sind nicht betroffen.
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Von
der Maßnahme sind keine Emissionen bzw. schädliche Einwirkungen auf die BAB A
73 zu besorgen.