Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Sachverhalt:

 

Wasserschutzgebiete/Wasserversorgung

 

  • Soweit bei Stellung der Gebäude eine Grundwasserabsenkung erforderlich werden sollte, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

 

Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung/Gewässerschutz

 

  • Für die Neubeantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis für Ober- und Unterlauter ist die Erweiterung des hier geplanten Baugebiets entsprechend zu berücksichtigen. Für die Planung der Niederschlagswasserbeseitigung wird dabei insbesondere auf die fachlichen Vorgaben des DWA Merkblattes M153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser), des DWA Arbeitsblatts A117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) und des DWA Arbeitsblatts A138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) verwiesen.

 

  • Sofern die Versorgung von Niederschlagswasser aus den Bauflächen nicht kommunal erfolgt, ist die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer vorzunehmen. Das auf den Dachflächen bzw. befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser muss dabei ordnungsgemäß und unbeschadet Dritter beseitigt werden. Die Gemeinde hat den Zustand der weiterführenden Kanäle sowie die hydraulische Leistungsfähigkeit dieser Kanäle zu prüfen und sicherzustellen.

 

Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiet

 

  • Stehende oder fließende Oberflächengewässer bzw. ein Überschwemmungsgebiet sind nicht betroffen.

 

 

Altlasten und Bodenschutz

 

  • Der Vorhabensbereich liegt außerhalb bekannter Altlastenflächen. Auf den „Musterlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten“ bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren wird hingewiesen.

 

  • Im Untergrund können geogen erhöhte Schadstoffgehalte (Chrom, Nickel, Zink usw.) vorliegen. Zur weiteren Untersuchung wird empfohlen ein Fachbüro zu beteiligen.

 

  • Der belebte Oberboden und der kulturfähige Unterboden sind nach § 202 BauGB zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV ortsnah zu verwerten. Der nicht kulturfähige Unterboden und das Untergrundmaterial sollte innerhalb des Vorhabensbereich in technischen Bauwerken verwendet werden, um eine Entsorgung zu vermeiden.

 

  • Bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben mit Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915, 19731 und 19639 entsprechend zu berücksichtigen.

 

  • Auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter zum Umgang mit Bodenmaterial wird verwiesen.

Beschluss:

 

Wasserschutzgebiete/Wasserversorgung

 

·         Im Rahmen der Errichtung von Gebäuden wird eine Grundwasserabsenkung nicht erforderlich (s. vorliegendes Baugrundgutachten).

 

 

Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung/Gewässerschutz

 

·         Beim derzeit laufenden Antragsverfahren zur Einleitung von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Ober- und Unterlauter wird die auszuweisende Fläche berücksichtigt. Das Schmutzwasser wird an die vorhandene gemeindliche Kanalisation angeschlossen.

 

·         Bei der Planung der Niederschlagswasserbeseitigung werden die fachlichen Vorgaben des DWA Merkblattes M153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser), des DWA Arbeitsblatts A117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) und des DWA Arbeitsblatts A138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) berücksichtigt.

 

·         Mit Erschließung der „Reutersgasse“ wurde auf Flurnummer 104, Gem. Unterlauter, ein Regenrückhalteteich mit einem Nutzvolumen von 350 m³ errichtet. In der hydraulischen Berechnung hierzu wurde bereits für die unbefestigten Ackerflächen auf Fl. Nrn. 103/1, 554 und 555, alle Gem. Unterlauter, ein Regenabfluss von rund 20 l/s in Ansatz gebracht. Darüber hinaus anfallendes Niederschlagswasser im Plangebiet ist durch Rückhaltung bzw. Versickerung unbeschadet Dritter zu beseitigen. Die hierfür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wird beim Landratsamt Coburg, Fachbereich Wasser, beantragt.

 

·         Der Zustand der weiterführenden Kanäle sowie die hydraulische Leistungsfähigkeit dieser Kanäle wird von der Gemeinde geprüft und sichergestellt.

 

 

Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiet

 

·         Stehende oder fließende Oberflächengewässer sowie Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen.

 

 

Altlasten und Bodenschutz

 

·         Hinsichtlich ggf. geogen erhöhter Schadstoffgehalte wurde ein Bodengutachten eingeholt, wonach mögliche Kontaminationen nicht nachgewiesen werden konnten. Die Hinweise zum Umgang mit belebtem Oberboden und kulturfähigem Unterboden werden beachtet.

 

·         Bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben mit Erd- und Tiefbauarbeiten werden zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915, 19731 und 19639 entsprechend berücksichtigt.