Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Sachverhalt:

 

·         Vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird gebeten, die Begründung um Aussagen zur Notwendigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu ergänzen. Flächenneuausweisungen sollen bedarfsgerecht erfolgen, auf die Hinweise für entsprechende Berechnungs- und Entwurfsgrundlagen wird verwiesen. Die vorliegende Begründung soll in ihrer inhaltlichen Darstellungstiefe hinsichtlich der Planrechtfertigung, der nachgewiesenen Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen und wesentlichen planerischen Entscheidungen ergänzt werden.

 

·         Da sich das Plangebiet aktuell in Privatbesitz befindet, wird eine Angebotsplanung angenommen, womit eine zügige Bebauung der Grundstücke nicht sichergestellt sei, sodass die gemeindliche Zielsetzung, Bauland für gewerbliche Ansiedlungen zur Verfügung zu stellen ggf. nicht erreicht werden kann.

 

·         Nachdem in Gewerbegebieten gem. § 8 BauNVO auch Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, wird der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten sowie auch Tankstellen, Anlagen für sportliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke angeraten.

 

·         Durch das vorliegende Schallgutachten wird die Errichtung eines Erdwalls an der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze angeregt, der sich um Bebauungsplanentwurf nicht wiederfindet.

 

·         Hinsichtlich der Festsetzung zur Nutzung von Solarenergie wird um rechtliche Prüfung gebeten, inwieweit diese Festsetzung im Festsetzungskatalog in § 9 BauGB gedeckt ist.

 

·         Hinsichtlich der Tatsache, dass es konkrete Bauwerber gibt, wird auf die Vorteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 11 BauGB verwiesen.

 

·         Weiterhin wird angeregt die Errichtung von begrünten Dachflächen (extensive Dachbegrünung) verbindlich festzusetzen, um damit zur Verbesserung des Lokalklimas beizutragen und neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu schaffen.

 

·         Zudem erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen auf den Grundstücken. Damit könnten auch Stellplätze durch entsprechende Baumstandorte unterbrochen und gegliedert werden. Eine entsprechende Festsetzung der Bepflanzung sichert positive Wirkungen auf die Tierwelt, das Klima und das Ortsbild.

 

·         In der Planzeichnung finden sich unterschiedliche Grünfestsetzungen (unterschiedliche Farbtöne), die in der Legende nicht erläutert werden. Darüber hinaus sollte auf die farbliche Differenzierung (öffentlichen) Verkehrsfläche überprüft und in die Planzeichnung eingetragen werden.

 

·         Die angedachte Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 494 Tlfl., Gem. Tiefenlauter) befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, es wird empfohlen diese Ausgleichsfläche als zweiten Geltungsbereich in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

·         Es erfolgt der Hinweis, dass in der Begründung und in der Festsetzung Nr. 2.1 offensichtlich GRZ und GFZ vertauscht wurden.

 

·         Bezüglich der Lage der ggf. erforderlichen Regenrückhalteflächen wird um Prüfung der lagegenauen Festsetzung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit gebeten.

 

·         Es wird angeregt, auf die im Bebauungsplan vorgesehene offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO zu verzichten, um mögliche bauliche Anlagen flexibler gestalten zu können.

 

·         Da die geplanten gewerblichen Baukörper den Ortseingang und die Zufahrt nach Unterlauter visuell prägen, werden vertragliche Regelungen mit den Bauherren für eine hohe Qualität der Baukörper sowie der Frei- und Betriebsflächen angeregt.


Beschluss:

 

·         Durch Festsetzung 1.1 sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht zulässig.

 

·         Die Gemeinde Lautertal hat in den Jahren 1970-1980 gezielt in Innerortsbereichen nachverdichtet. Nachdem auch keine Brachflächen vorhanden sind, bestehen zurzeit keine Möglichkeiten zu Innenentwicklung. Zudem sind am jetzigen Ort eines Bauwerbers keine Möglichkeiten zur dringend notwendigen Expansion vorhanden. Darüber hinaus fehlen am aktuellen Standort Anschlüsse an das moderne Telekommunikationsnetzwerk, die jedoch für den Betrieb unabdingbar sind. Weiterhin trägt die Umsiedlung vom derzeitigen Betriebsort in die Nähe der BAB A 73 zur weiteren Verbesserung der Verkehrssituation im Innerortsbereich bei.

 

·         Die vorliegende Flächenausweisung orientiert sich durch bereits vorliegende Bauplanungen am konkreten Bedarf von zwei Bauwerbern mit späterer Entwicklungsmöglichkeit. Es handelt sich hierbei um keine Angebotsplanung. Vielmehr ist durch vorhandene Vorplanungen der betroffenen Bauwerber mit einer zügigen Ansiedlung der Gewerbebetriebe zu rechnen.

 

 

·         Der Erdwall ist im Plan zeichnerisch dargestellt bzw. unter Nr. 8.2 festgesetzt und im vorliegenden Schallschutzgutachten entsprechend berücksichtigt.

 

·         Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Coburg ist die Festsetzung zur Nutzung von Solar-/ Photovoltaikenergie auf Dachflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB abgedeckt.

 

·         Das Bauleitverfahren soll nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 11 BauGB durchgeführt werden.

 

·         Durch die präferierte Ausweisung von Solar- und Photovoltaikenergiegewinnung auf Dächern mit einer Neigung bis 25° ist eine Dachbegrünung ausgeschlossen.

 

·         Ein Pflanzgebot für großräumige Bäume wurde in Festsetzung 8.1 aufgenommen.

 

·         Die Grünfestsetzungen wurden farblich vereinheitlicht. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind in brauner Farbe im Plan und der Legende (4.1) dargestellt.

 

·         Die externen Ausgleichsflächen sind als weiterer Geltungsbereich im Bebauungsplan aufgenommen.

 

·         Die Festsetzungen GRZ 0,7 und GFZ 0,4 sind sowohl in der Begründung als auch im Bebauungsplanentwurf richtig ausgewiesen und basieren auf den Erfordernissen der vorhandenen Bauwerber (Entwicklungsflächen).

 

·         Bei den festgestellten Standorten der Regenrückhaltebecken handelt es sich um topografische Tiefpunkte der jeweiligen Bauflächen. Nur an diesen Standorten ist eine effektive Regenrückhaltung/Versickerung technisch machbar und sinnvoll.

 

·         Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Coburg wird die offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO beibehalten. Für geringfügige Überschreitung, z. B. der Baulänge, kann Befreiung erteilt werden.

 

·         Von den Bauwerbern wird gefordert, die Baukörper in hoher Qualität (Form, Materialien, Baustoffe), gegliedert und geprägt durch natürliche Farben in Absprache mit der Gemeinde zu errichten.