Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7

Sachverhalt:

 

Siehe beiliegenden Dokumentenanhang:

Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Kronach vom 17.02.2020

 


Beschlussempfehlung:

 

Zu 1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung

Die Aussagen zu Wasserschutzgebieten/Wasserversorgung werden zur Kenntnis genommen –

keine Einwände

 

Zu 2. Abwasser- u. Niederschlagswasserbeseitigung/Gewässerschutz

Gem. vorliegender Vergleichsberechnung überschreitet die vorgesehene versiegelte Fläche des BA I mit 1316 m² die bisher vorhandene versiegelte Fläche von 1564 m² nicht. Eine Erhöhung der Einleitungsmenge liegt somit nicht vor. Gemäß vorliegender Entwässerungsplanung wird das Niederschlagswasser überwiegend in den kommunalen Entwässerungskanal in der Frankenstraße eingeleitet. Diese Ableitung ist Bestandteil des vorhandenen Wasserrechts. Darüber hinaus gehende Einleitungen aus Flächen unter 1000 m2 in den namenlosen Graben auf Fl. Nr. 27 Gem. Oberlauter bedürfen keiner weiteren wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Bei Realisierung von BA II kann aufgrund des vermehrten Niederschlagwasseranfalls eine geordnete und schadlose Ableitung in die kommunale Abwasseranlage nach jetzigem Stand nicht sichergestellt werden. Der Vorhabensträger hat hierzu die schadlose Entsorgung des Niederschlagswassers nachzuweisen und durchzuführen.

 

Zu 3. Oberflächengewässer / Überschwemmungsgebiet

Durch Realisierung des BA I erhöht sich die Einleitungsmenge in den namenlosen Graben auf Fl. Nr. 27 Gem. Oberlauter nicht. Bezüglich der späteren Realisierung von BA II wird auf die Ausführungen zu Nr. 2. verwiesen. Die Hydraulik des namenlosen Grabens und der anschließenden Verrohrung wird im Laufe des derzeit anstehenden Wasserrechtsverfahrens für die Gemeindeteile Unter- und Oberlauter ermittelt.

 

Zu 4. Altlasten und Bodenschutz

Beim Abbruch vorhandener Gebäude wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG hinsichtlich potentieller Altlasten empfohlen.

 

Bei der Planung und Durchführung der Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18916 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen.

 

Weiterhin sind der belebte Oberboden (Mutterboden) und ggf. kulturfähige Unterboden nach § 202 BauGB zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV ortsnah innerhalb der gleichen geologischen Einheit (Unterer Keuper) zu verwerten.

 

Der nicht kulturfähige Unterboden und das Untergrundmaterial sollte innerhalb des Vorhabenbereiches in technischen Bauwerken verwendet werden, um eine Entsorgung zu vermeiden.