Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7

Sachverhalt:

 

Siehe beiliegenden Dokumentenanhang:

Stellungnahme Landratsamt Coburg vom 17.02.2020

 


Beschlussempfehlung:

 

Wasserrecht:

Gem. vorliegender Vergleichsberechnung überschreitet die vorgesehene versiegelte Fläche des BA I mit 1316 m² die bisher vorhandene versiegelte Fläche von 1564 m² nicht. Eine Erhöhung der Einleitungsmenge liegt somit nicht vor. Gemäß vorliegender Entwässerungsplanung wird das Niederschlagswasser überwiegend in den kommunalen Entwässerungskanal in der Frankenstraße eingeleitet. Diese Ableitung ist Bestandteil des vorhandenen Wasserrechts. Darüber hinaus gehende Einleitungen aus Flächen unter 1000 m2 in den namenlosen Graben auf Fl. Nr. 27 Gem. Oberlauter bedürfen keiner weiteren wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Bei Realisierung von BA II kann aufgrund des vermehrten Niederschlagwasseranfalls eine geordnete und schadlose Ableitung in die kommunale Abwasseranlage nach jetzigem Stand nicht sichergestellt werden. Der Vorhabensträger hat hierzu die schadlose Entsorgung des Niederschlagswassers nachzuweisen und durchzuführen.

 

Tiefbau:

Der Hinweis zur Herstellung einer Gehwegverbindung entlang der Kreisstraße CO 27 von Fl. Nr. 27 (Graben) bis Fl. Nr. 3 (Wirtschaftsweg) wird aufgenommen. Die vorgeschlagene Querungsstelle ist gemäß einer stattgefundenen Ortseinsicht mit Vertretern des Landratsamtes Coburg – Fachbereich Tiefbau und der Unteren Straßenverkehrsbehörde nicht vordringlich zu erstellen. Die Realisierung wird im Rahmen einer späteren Bedarfsermittlung erneut geprüft und ggf. umgesetzt. Die Freihaltung der Sichtdreiecke wurde bei den Festsetzungen berücksichtigt.

Der Hinweis, dass anfallendes Niederschlagswasser aus dem Grundstück, insbesondere aus der Zufahrt und dem Fußweg, nicht auf die Kreisstraße abgeleitet werden darf, wird beachtet. Geeignete Schutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm der CO 27 sind vom Bauherrn vorzusehen.

 

Naturschutz:

Nach überschlägiger Prüfung anlässlich durchgeführter Ortseinsicht werden derzeit keine schützenswerten Tierarten wahrgenommen. Zum Schutz betroffener Tierarten ist vor Abbruch nachzuweisen, dass schützenswerte Tierarten im Anwesen nicht vorhanden sind.

 

Immissionsschutz:

Die Begründung unter Punkt 7 wird wie folgt geändert: „Die Aufstellung des Bebauungsplans führt nicht zu erhöhten Geräuschimmissionen. Die Geräuschentwicklung der geplanten Garagen- und Stellplatzanlage geht im allgemeinen Verkehrslärm der Kreisstraße CO 27 unter. Die Garagen und die Stellplätze dienen ausschließlich den seniorengerechten Wohnungen. Aufgrund der guten Anbindung an den ÖPNV sowie die fußläufige Erreichbarkeit zentraler Versorgungsbereiche (Metzger, Apotheke, Ärztehaus etc.) ist nicht mit ständigem Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen.

 

Abfallwirtschaft:

Die notwendigen Abfallbehälter werden an der Frankenstraße bzw. der Ilmenauer Straße zur Entleerung bereitgestellt. Insofern ist eine Befahrung des Grundstücks nicht erforderlich.

 

Behindertenbeauftragte:

Für barrierefreies Wohnen ist DIN 18040 Teil 2 und Teil 3 einzuhalten. Drei Behindertenparkplätze sind auszuweisen.

 

Denkmalschutz:

Die Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist erfolgt. Die von dort mitgeteilte Stellungnahme wird berücksichtigt.

 

Kreisbrandrat:

Der Ausschluss von Schotterrasen in Bewegungs- und Aufstellflächen der Feuerwehr wird berücksichtigt.

 

Untere Straßenbaubehörde.

Siehe Stellungnahme Tiefbau

Die Vorgaben für Gehwege gem. RASt 06 und EFA 2002 werden berücksichtigt.