Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Sachverhalt:

 

Die Regierung von Oberfranken bittet im Rahmen der Begründung um Aussagen zur Notwendigkeit zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen. Dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nahverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass teilweise durch die privaten Grundstückseigentümer Flächen für eine etwaige spätere Bebauung und Nutzung „bevorratet“ werden und somit andere Bauwillige nicht zur Verfügung stehen.

 

Weiterhin wird um Klarstellung gebeten, warum in der Begründung GRZ mit 0,7 und GFZ mit 0,4 und in der Planzeichnung GRZ mit 0,4 und GFZ mit 0,7 festgesetzt werden.

 

Darüber hinaus ist die für das nördliche Baufeld sowohl als offene als auch geschlossene Bauweise erfolgte Festsetzung zu unbestimmt.

 

Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte sollten zur Gewährleistung größtmöglicher Flexibilität zwar textlich festgesetzt, aber im Plan nicht standortmäßig vorgeschrieben werden.

 

Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der Baukörper sollten weiter konkretisiert werden. Weiterhin ist zu differenzieren, inwieweit die in der Planzeichnung eingetragenen Pflanzflächen öffentlich oder privat sind. Abschließend wird noch darum gebeten, die im Zufahrtsbereich der Flächen ausgewiesenen Bereiche als öffentlich bzw. private Verkehrsfläche auszuweisen.


Beschluss:

 

Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich des Bebauungsplans „Reutersgasse II“ ist notwendig. Die Gemeinde Lautertal hat sich im Vorfeld der Planung sorgfältig mit der Frage beschäftigt, ob ein hinreichender Bedarf für die neu auszuweisenden gewerblichen Bauflächen besteht. Der Bedarf ergab sich zum einen aus dem zusätzlichen Flächenbedarf eines ortsansässigen Unternehmens und zum anderen aus einer konkreten Anfrage einer gewerblichen Neuansiedlung. Bei der Feststellung des Bedarfs hat eine Gegenüberstellung mit bestehenden Potentialflächen stattgefunden. Im Rahmen dieser Betrachtung hat die Gemeinde Lautertal die bestehenden Flächenpotentiale ermittelt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht für die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbeflächenanteils der Gemeinde verfügbar bzw. nutzbar sind und eine Neuausweisung zwingend erforderlich ist. Nachdem die Gemeinde Lautertal bereits seit den 1970er-Jahren intensiv Baulücken einer baulichen Verwendung zuführt und somit bereits Nachverdichtung betrieben wurde, stehen solche potentiellen Bauflächen nicht zur Verfügung. Anderweitige gewerbliche Flächen bzw. infrage kommende Brachflächen stehen ebenfalls nicht zur Verfügung.

 

Eine Bevorratung von Gewerbeflächen wird nicht gesehen, da seitens der Bauherren bereits durch Vorlage konkreter Planungen ein weit gediehener Bauwille mit sukzessiver Auffüllung der jeweiligen Bauflächen vorliegt.

 

Die Festsetzungen hinsichtlich GRZ mit 0,7 und GFZ mit 0,4 in der Planzeichnung sowie der Begründung wurden überprüft und stimmen jeweils überein. Nachdem die in der Planzeichnung eingetragenen Pflanzflächen als private Grünflächen ausgebildet und mit einer Dienstbarkeitsbestellung gesichert werden, ist jedoch eine Änderung der GRZ auf 0,8 und der GFZ auf 0,6 erforderlich.

 

Für das nördliche Baufeld wird nunmehr lediglich eine geschlossene Bauweise festgesetzt, nachdem hier auch die offene Bauweise impliziert ist.

 

Die Festsetzung zur Anpflanzung von großstämmigen Laubbäumen erfolgt im Textteil. Genaue Standortvorgaben in der Planzeichnung werden herausgenommen.

 

Die Festsetzung zur äußeren Gestalt der Baukörper wird herausgenommen und mit den Bauherren separat vereinbart.

 

Die Zuordnung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen erfolgt durch unterschiedliche Farbgebung im Plan.