Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Sachverhalt:

 

Bauwesen Technisch: Es erfolgt der Hinweis, dass GRZ (0,70) größer ist als GFZ (0,40).

 

Naturschutz: Mit der Aufstellung besteht grundsätzlich Einverständnis, allerdings sollte die Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 279 Gem. Unterlauter, durch geeignete Maßnahmen naturschutzfachlich deutlich aufgewertet werden. Insbesondere werden hier die Pflanzung hochständiger Obstbäume sowie eine jährliche Mahd im Herbst genannt.

 

Abfallrecht: Es wird auf eine satzungskonforme Abfallentsorgung gem. der Information zur Bauleitplanung hingewiesen.

 

Behindertenbeauftragte: Es wird die Prüfung der festgelegten Werte für Grundflächenzahl (0,7) und Geschossflächenzahl (0,4) angeregt. Weiterhin ist bei der Planung des Baugebiets auf Barrierefreiheit zu achten, insbesondere Wegeflächen sind entsprechend auszuführen und entsprechende Stellflächen für PKWs vorzusehen.

 

Immissionsschutz: Es erfolgt der Hinweis, dass das im Umweltbericht zitierte Lärmgutachten in der Endversion noch nicht vorliegt. Darüber hinaus wird empfohlen, die im Bebauungsplan festzusetzenden Betriebszeiten auf die Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr zu beschränken. Der vorab vorgelegte Planungsentwurf für eine freie Automobilwerkstatt berücksichtigt alle Anforderungen des Lärmschutzes hinsichtlich der angrenzenden Wohnbebauung. Derzeit ist davon auszugehen, dass von dem Plangebiet keine die Immissionswerte des angrenzenden Wohngebietes überschreitenden Beeinträchtigungen ausgehen.

 


Beschluss:

 

Bauwesen Technisch: Die Tatsache, dass bei der vorgelegten Planung die GFZ niedriger bemessen wurde als die GRZ ist dem Umstand geschuldet, dass bei der GRZ die Zufahrten und Stellflächen mit hinein gerechnet werden. Bei der geplanten Nutzung, insbesondere im nördlichen Teil des Bebauungsplans (KfZ-Werkstatt), ist mit einer im Vergleich zur Geschossfläche erhöhten Außenflächenversiegelung zu rechnen. Im Übrigen wird die GRZ von bisher 0,70 auf 0,80 und die GFZ von bisher 0,40 auf 0,60 erhöht.

 

Naturschutz: Die Zustimmung zum Bebauungsplan wird zur Kenntnis genommen. Die angeregte Aufwertung der Ausgleichsfläche wird durch die Festsetzung zur Pflanzung von hochstämmigen Obstbäumen und einer jährlichen Mahd im Herbst berücksichtigt.

 

Abfallrecht: Der Hinweis für die satzungskonforme Abfallentsorgung im Rahmen der „Information zur Bauleitplanung“ wird beachtet und umgesetzt.

 

Behindertenbeauftragte: Die Tatsache, dass bei der vorgelegten Planung die GFZ niedriger bemessen wurde als die GRZ ist dem Umstand geschuldet, dass bei der GRZ die Zufahrten und Stellflächen mit hinein gerechnet werden. Bei der geplanten Nutzung, insbesondere im nördlichen Teil des Bebauungsplans (KfZ-Werkstatt), ist mit einer im Vergleich zur Geschossfläche erhöhten Außenflächenversiegelung zu rechnen. Im Übrigen wird die GRZ von bisher 0,70 auf 0,80 und die GFZ von bisher 0,40 auf 0,60 erhöht. Der Hinweis zur Barrierefreiheit im Baugebiet und zur entsprechenden Ausführung der Wegeflächen wird im Rahmen der Baumaßnahmen beachtet und ggf. umgesetzt.

 

Immissionsschutz: Der Bebauungsplan Reutersgasse II befindet sich in der Nähe des allgemeinen Wohngebietes Am Weinberg. Durch den bereits bestehenden Bebauungsplan Reutersgasse liegt nur eine geringfügige Lärmvorbelastung vor. Die durch die Neuausweisung hinzukommenden Lärmimmissionen halten sich im Rahmen des für das Wohngebiet Am Weinberg zulässigen Maßes. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach Stellungnahme der zuständigen Fachkraft für Immissionsschutz bei dem bekannten Vorhaben im nördlichen Bereich des Bebauungsplans (freie Autowerkstatt) alle Anforderungen des Lärmschutzes berücksichtigt werden. Um dies sicher zu stellen, werden die Betriebszeiten auf die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) beschränkt. Eine Nachtanlieferung darf nicht stattfinden. Sollten nach Eingang der jeweiligen Planunterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) in der Gemeinde und nachfolgender Rücksprache mit der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des Lärmschutzes bestehen, wird seitens der Gemeinde die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangt (Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO).