Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 17.08.2020 teilt das Landratsamt Coburg folgende Stellungnahmen mit:

 

1.       Änderung 1:

 

·      Naturschutz:

Keine Einwände

 

·      Behindertenbeauftragte:

Die Barrierefreiheit für Gäste und Mitarbeiter ist zu beachten.

 

2.       Änderung 2:

 

·      Naturschutz:

Keine Einwände

 

·      Behindertenbeauftragte:

Hier muss der detaillierte Plan abgewartet werden.

 

3.       Änderung 3:

 

·      Tiefbau:

Der Änderungsbereich grenzt in der Ortsdurchfahrt Oberlauter im Abschnitt 120 von Station 10,887 bis 10,972 unmittelbar an die Kreisstraße CO 27. Die Verkehrsbelastung der Kreisstraße wurde im Jahr 2015 mit einem DTV von 2.964 Fz/24h ermittelt, davon 154 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (= 5,20 %).

Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens festgelegte Anlage eines Gehweges zwischen Andreasstraße und dem Fußweg zur Ilmenauer Straße ist im FNP mit darzustellen. Die Änderung von Verkehrsflächen entlang der Frankenstraße zu Wohnbebauung ist darzustellen.

Nach Berücksichtigung der o. a. Eintragung gibt der Fachbereich Tiefbau sein Einvernehmen zur geplanten Änderung.

 

·      Naturschutz:

Keine Einwände

 

·      Behindertenbeauftragte:

Keine Einwendungen

 

4.       Änderung 4:

 

·      Bauwesen Technisch:

Für die Fläche wurde 2016 ein Vorbescheidantrag gestellt. Neben dem Flächen-nutzungsplan sprachen die Belange des Naturschutzes und der Ortsplanung dagegen, eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB in Aussicht zu stellen.

Eine stachelartige Bebauung in den Grünzug entlang der Lauter würde seine Wirkung und seinen Nutzen erheblich stören bzw. aufheben. Ein Baurecht ist damit noch nicht geschaffen

 

·      Tiefbau:

Der Änderungsbereich grenzt in der Ortsdurchfahrt Unterlauter im Abschnitt 120 von Station 5,748 bis 5,678 unmittelbar an die Kreisstraße CO 17. Die Verkehrsbelastung der Kreisstraße wurde beim Verkehrsmonitoring im Jahr 2018 mit einem DTV von 2.453 Fz/24h ermittelt, davon 83 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (= 3,38 %).

Wegen Sichtbehinderung durch die Straßenbegleitbegrünung auf den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr beim Ausfahren aus dem Grundstück, ist eine direkte Erschließung der Fläche über die Kreisstraße CO 17 nicht möglich. Die verkehrliche Erschließung ist über die Ortsstraße „Am Wehrgraben“ zu sichern.

Der Fachbereich Tiefbau gibt sein Einvernehmen zur geplanten Änderung.

 

·      Naturschutz:

Zu diesem Punkt bestehen von unserer Seite schwerwiegende Bedenken. Diese wurden bereits in früheren Stellungnahmen geäußert.

Der Bereich ist Teil des noch offenen Talraums der Lauter und im derzeit gültigen FNP als Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild und die Naherholung ausgewiesen und ist aus diesem Grund von Bebauung freizuhalten.

Eine Bebauung und eine hierfür evtl. notwendige Geländeauffüllung würden den Talraum als „Querriegel“ unterbrechen und dadurch das Landschaftsbild und den Retentionsraum des Baches wesentlich beeinträchtigen. An den bisherigen Festsetzungen ist daher weitgehend festzuhalten. Denkbar wäre allenfalls ein Gebäude auf dem östlichen Teil der Fläche bis zur Einmündung Hirtengäßchen.

 

·      Behindertenbeauftragte:

Hier muss noch die detaillierte Planung bewertet werden.

 

5.       Änderung 5:

 

·      Tiefbau:

Der Änderungsbereich grenzt in der Ortsdurchfahrt Neukirchen im Abschnitt 120 von Station 5,800 bis 5,820 nicht unmittelbar an die Kreisstraße CO 17. Zwischen Kreisstraße und Änderungsbereich liegt ein gemeindlicher Flurweg. Die Verkehrsbelastung der Kreisstraße wurde im Jahr 2015 mit einem DTV von 550 Fz/24h ermittelt, davon 39 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (= 7,09 %).

Die verkehrliche Erschließung kann sowohl über den gemeindlichen Flurweg als auch durch eine direkte Erschließung auf die Kreisstraße CO 27 erfolgen.

Der Fachbereich Tiefbau gibt sein Einvernehmen zur geplanten Änderung

 

·      Naturschutz:

Keine Einwände

 

·      Behindertenbeauftragte:

Hier muss ebenfalls noch die detaillierte Planung abgewartet werden. Eine Zersiedlung sollte jedoch vermieden werden.

 

·      Wasserrecht:

Der Änderungsbereich liegt im vom LfU kartierten wassersensiblen Bereich.

 

6.       Änderung 6:

 

·      Tiefbau:

Der Änderungsbereich grenzt in der freien Strecke unmittelbar an die Ortsdurchfahrt Unterlauter im Abschnitt 140 von Station 0,526 bis 0,560 an die Kreisstraße CO 27. Die Verkehrsbelastung der Kreisstraße wurde im Jahr 2015 mit einem DTV von 8.724 Fz/24h ermittelt, davon 224 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (= 2,57 %).

Die verkehrliche Erschließung kann nicht über die Kreisstraße erfolgen.

Der Fachbereich Tiefbau gibt sein Einvernehmen zur geplanten Änderung.

Hinweis: Der Übergang zwischen freier Strecke und Ortsdurchfahrt ist im FNP zu berichtigen. Die OD beginnt am Südosteck des Wohnhauses Lauterer Straße 76.

Die von der Änderung betroffene Flurnummer ist größtenteils die 111/5, ggf. noch zusätzlich Teile der Flurnummer 111/4.

 

·      Naturschutz:

Auch zu dieser Änderung bestehen erhebliche Bedenken.

Zwar wird eine Bebauung an dieser Stelle von uns nicht grundsätzlich abgelehnt, allerdings sollte der wertvolle, ortsbildprägende Gehölzbestand entlang der Kreisstraße unbedingt er-halten und weiterhin als Grünfläche ausgewiesen werden (siehe auch unsere Stellung-nahme vom 22.5.2019 zur Bauvoranfrage). Bei Bedarf könnte u. E. die Baufläche in entsprechendem Maß nach Westen vergrößert werden.

 

·      Behindertenbeauftragte:

Keine Einwendungen

 

7.       Änderung 7:

 

·      Tiefbau:

Der Änderungsbereich grenzt in der Ortsdurchfahrt Tiefenlauter im Abschnitt 120 von Station 7,950 bis 7,972 unmittelbar an die Kreisstraße CO 27. Die Verkehrsbelastung der Kreisstraße wurde im Jahr 2015 mit einem DTV von 550 Fz/24h ermittelt, davon 39 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (= 7,09 %).

Der Fachbereich Tiefbau gibt sein Einvernehmen zur geplanten Änderung.

 

·      Naturschutz:

Keine Einwände

 

·      Behindertenbeauftragte:

Keine Einwendungen

 

·      Wasserrecht:

Der Änderungsbereich liegt im vom LfU kartierten wassersensiblen Bereich.

 

8.       Änderung 8:

 

·      Tiefbau:

Der Änderungsbereich grenzt in der Ortsdurchfahrt Neukirchen im Abschnitt 120 von Station 5,500 bis 5,546 nicht unmittelbar an die Kreisstraße CO 17. Zwischen Kreisstraße und Änderungsbereich liegt ein gemeindlicher Flurweg. Die Verkehrsbelastung der Kreisstraße wurde im Jahr 2015 mit einem DTV von 550 Fz/24h ermittelt, davon 39 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (= 7,09 %).

Die verkehrliche Erschließung kann sowohl über den gemeindlichen Flurweg als auch durch eine direkte Erschließung auf die Kreisstraße CO 27 erfolgen.

Der Fachbereich Tiefbau gibt sein Einvernehmen zur geplanten Änderung.

Hinweis: In der langgezogenen Ortsdurchfahrt Neukirchen liegt östlich der Kreisstraße keine durchgehende Bebauung vor. Mit der vorliegenden 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lautertal soll die Bebaubarkeit von zwei Einzelgrundstücken geschaffen werden. Die Gemeinde sollte prüfen, ob hier durch Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht eine geordnete Bebauung und Erschließung der Hanggrundstücke ermöglicht werden könnte.

 

·      Naturschutz:

Keine Einwände

 

·      Behindertenbeauftragte:

Keine Einwendungen

 

·      Wasserrecht:

Der Änderungsbereich liegt im vom LfU kartierten wassersensiblen Bereich.

 

9.       Änderung 9:

 

·      Naturschutz:

Die Änderung wird von uns begrüßt

 

·      Behindertenbeauftragte:

Keine Einwendungen

 

10.   Änderung 10:

 

·      Naturschutz:

Der Änderung der Grünfläche in Wohnbaufläche kann aus unserer Sicht nicht zugestimmt werden. Die Grünfläche ermöglicht eine sinnvolle und dauerhafte Eingrünung des Wohn-gebiets zum freien Talraum der Lauter, stellt einen Pufferstreifen zum angrenzenden Graben dar und ist deswegen zu belassen.

 

·      Behindertenbeauftragte:

Hier muss bei Vorlage der detaillierten Planung eine Anpassung an die entsprechenden Vorgaben erfolgen. Grundsätzlich sind die Wegeflächen und auch die Stellplatzflächen für Menschen mit Handicap vorzusehen.

 

11.   Änderung 11:

 

·      Naturschutz:

Keine Einwände

 

·      Behindertenbeauftragte:

Im Baugebiet ist auf die sachgerechte Ausweisung von Wegeflächen und Stellflächen zu achten.

 

12.   Änderung 12:

 

·      Naturschutz:

Keine Einwände

 

·      Behindertenbeauftragte:

Auf die fachgerechte Ausführung entsprechend der DIN 18040, Teil 3, ist zu achten. Notwendige Stellflächen sind herzustellen. Gehwege sind in ausreichender Breite und Aus-führung herzustellen.

 

·      Wasserrecht:

Der Änderungsbereich liegt im vom LfU kartierten wassersensiblen Bereich.

 

13.   Änderung 13:

 

·      Naturschutz:

Keine wesentlichen Bedenken (siehe Stellungnahme zur Bauvoranfrage vom 05.02.2020)

 

·      Behindertenbeauftragte:

Die Fläche rundet die Bebauung ab

 

14.   Änderung 14:

 

·      Tiefbau:

Der Änderungsbereich grenzt im Übergangsbereich der Ortsdurchfahrt Tremersdorf zur freien Strecke nach Neukirchen im Abschnitt 120 von Station 3,690 bis 3,755 nicht unmittelbar an die Kreisstraße CO 27. Zwischen Kreisstraße und Änderungsbereich liegt Wohnbebauung vor. Die Verkehrsbelastung der Kreisstraße wurde im Jahr 2015 mit einem DTV von 550 Fz/24h ermittelt, davon 39 Fahrzeuge des Schwerverkehrs (= 7,09 %).

Im Zuge einer Bauvoranfrage wurde mit Stellungnahme vom 28.01.2020 bereits einer Bebauung und der verkehrlichen Erschließung zugestimmt.

Der Fachbereich Tiefbau gibt sein Einvernehmen zur geplanten Änderung.

 

·      Naturschutz:

Die Ausweisung einer Baufläche an dieser Stelle wird von unserer Seite abgelehnt. Die Fläche liegt exponiert am östlichen Talhang des Lautertales am Ortsrand von Tremersdorf und ist von weither einsehbar. Derzeit wird sie als Ackerfläche genutzt. Zwar schließt westlich ein kleines, älteres Wohnhaus an, dieses liegt jedoch tiefer, ist insbesondere an der Ostseite durch eine dichte Baumhecke eingegrünt und bildet so einen natürlichen Abschluss der Ortschaft. Eine Bebauung oberhalb führt zu einer erheblichen Veränderung und Beeinträchtigung des gewachsenen Landschaftsbildes, was auch durch Kompensationsmaßnahmen nicht zu vermeiden ist.

Unsere Bedenken hierzu wurden bereits in der Stellungnahme vom 30.1.2020 zur Bauvoranfrage geäußert

 

·      Behindertenbeauftragte:

Auf die Ortsabrundung sollte geachtet werden.

 

15. Weitere Stellungnahmen:

 

15.1           Wasserrecht:

 

Das LfU hat 2018 die Lauter in Ober- und Unterlauter (Gewässer zweiter Ordnung) als Gewässerabschnitt mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 WHG) und Hochwassergefahren- und -risikokarten erstellt (§ 74 Abs. 1 WHG). Daraus folgt, dass die Gemeinde Lautertal sowohl das Überschwemmungsgebiet als auch das Risikogebiet der Lauter im Flächennutzungsplan vermerken soll (§ 5 Abs. 4a Satz 2 BauGB i.V.m. § 76 Abs. 2 WHG).

Darüber hinaus liegen die Änderungsbereiche 5, 7, 8 und 12 in vom LfU kartierten wassersensiblen Bereichen (s. Anlage). An Gewässern dritter Ordnung, an denen wie hier noch keine Über-schwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen ermittelt worden sind (vgl. hierzu Art. 46 Abs. 1 Satz 3 BayWG), kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zur Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden. Mit dieser Situation muss sich die Gemeinde Lautertal wegen § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB noch auseinandersetzen und dabei insbesondere den Planungs-leitsatz in § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG beachten.

 

15.2           Wirtschaftsförderung:

 

Die Wirtschaftsförderung des Landkreises Coburg stimmt der Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Lautertal ohne Einschränkung zu.

Besonders die Vergrößerung der gewerblichen Baufläche im Gewerbegebiet “Reutersgasse II” ist im Sinne der Wirtschaftsförderung, denn diese Teiländerung dient der Weiterentwicklung eines lokal ansässigen Gewerbebetriebs. Die vergrößerte Baufläche grenzt direkt an bereits bestehende Gewerbebetriebe in der Reutersgasse.

 

15.3           Abfallwirtschaft:

 

Für die satzungskonforme Abfallentsorgung müssen die Vorgaben der beigefügten Anlage “Information zur Bauleitplanung” beachtet und umgesetzt werden.


Beschluss:

 

Zur Stellungnahme des Landratsamtes Coburg vom 17.08.2020 beschließt der Gemeinderat wie folgt:

 

1.       Änderungsbereich 1:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass von allen Fachstellen insbesondere auch den Naturschutz keine Einwände erhoben werden. Die Fragen der Barrierefreiheit für Gäste und Mitarbeiter sind nicht Gegenstand im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan.

 

2.       Änderungsbereich 2:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass von den Fachstellen hierzu keine Einwände bestehen.

 

3.       Änderungsbereich 3:

Die Darstellung des neu anzulegenden Gehweges wird entsprechend der Darstellung im Bebauungsplan Frankenstraße in der Planskizze ergänzt.

 

4.       Änderungsbereich 4:

Aufgrund der Einwendungen des Fachbereichs Bauwesen sowie des Naturschutzes wird die im Änderungsbereich ausgewiesene Baufläche dahingehend reduziert, dass nunmehr lediglich auf dem östlichen Teil der Fläche bis zur Einmündung Hirtengäßchen ein Baurecht mit einer Baufläche von ca. 800 m2 ausgewiesen wird. Aus Gründen der Sichtbehinderung ist die verkehrliche Erschließung über die Ortsstraße „Am Wehrgraben“ zu sichern.

 

5.       Änderungsbereich 5:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die geänderte Fläche zu einem kleinen Teil im vom LfU kartierten wassersensiblen Bereich liegt. Eine erhöhte Hochwassergefahr wird hier nicht gesehen, da der betreffende Baubereich im Hangbereich zur Eisfelder Straße liegt und zur Sohle der Lauter ein deutlicher Höhenunterschied vorhanden ist. Entsprechende Hochwasserereignisse sind in diesem Bereich historisch nicht bekannt.

 

6.       Änderungsbereich 6:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine verkehrliche Erschließung nicht über eine zusätzliche Einfahrt an der Kreisstraße CO17 erfolgen kann. Der Übergang zwischen freier Strecke und Ortsdurchfahrt (OD) wird entsprechend der Vorgabe im Plan eingetragen. Der Gehölzbestand entlang der Kreisstraße wird weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt und dafür die Baufläche im entsprechenden Maß nach Westen verschoben.

 

7.       Änderungsbereich 7:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die geänderte Fläche im vom LfU kartierten wassersensiblen Bereich liegt. Die Baufläche ist bereits bebaut. Die Ausweisung eines neuen Baufeldes ist damit nicht verbunden.

 

8.       Änderungsbereich 8:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die geänderte Fläche minimal im vom LfU kartierten wassersensiblen Bereich liegt. Eine erhöhte Hochwassergefahr wird hier nicht gesehen, da der betreffende Baubereich im Hangbereich zur Eisfelder Straße liegt und zur Sohle der Lauter ein deutlicher Höhenunterschied vorhanden ist. Entsprechende Hochwasserereignisse sind in diesem Bereich historisch nicht bekannt. Der Hinweis zur möglichen Aufstellung eines Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Nachdem das hier betroffene Baufeld und das Baufeld aus Änderungsbereich 5 die letzten wirtschaftlich sinnvoll erschließbaren Grundstücke darstellen, wird von dieser Möglichkeit abgesehen.

 

9.       Änderungsbereich 9:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die vorliegende Planung keine Einwände bestehen.

 

10.   Änderungsbereich 10:

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden, insbesondere von Seitens des Naturschutzes, mit Stellungnahme vom 15.08.2018 keine wesentlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Beuerfelder Straße nach § 13 b BauGB mitgeteilt. Die Stellungnahme in diesem Bauleitverfahren war auch Grundlage zur Anpassung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich. An dieser Planung wird festgehalten. Die Eingrünung des Baugebiets aus der Planskizze des Bebauungsplans Beuerfelder Straße zum Talraum der Lauter wird im Flächennutzungsplan ebenfalls dargestellt. Die mitgeteilten Belange der Behindertenbeauftragten sind Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, für das bereits eine Beteiligung erfolgt ist.

 

11.   Änderungsbereich 11:

Die mitgeteilten Belange der Behindertenbeauftragten sind nicht Gegenstand des Verfahrens zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

12.   Änderungsbereich 12:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die geänderte Fläche im geringen Anteil im vom LfU kartierten wassersensiblen Bereich liegt. Die hier vorgenommene Änderung führt nicht zur Ausweisung weiterer Bauflächen, sondern dient lediglich zur zeichnerischen Darstellung von Bauparzellen und öffentlichen Verkehrsflächen des rechtskräftigen und bereits nahezu vollständig bebauten Bebauungsplanes „Blauer Hügel II“. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten ist vor Ort ohnehin nicht mit einer erhöhten Hochwassergefahr für die dortige Bebauung zu rechnen. Die mitgeteilten Belange der Behindertenbeauftragten sind nicht Gegenstand des Verfahrens zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

13.   Änderungsbereich 13:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände bzw. Bedenken bestehen. Die seitens des Naturschutzes im Rahmen einer Bauvoranfrage im Änderungsbereich geforderten Kompensationsmaßnahmen sind vom Bauherren im Rahmen eines möglichen Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.

 

14.   Änderungsbereich 14:

Da nach Mitteilung der Grundstückseigentümerin die betroffene Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1 Gem. Tremersdorf für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht wird die Ausweisung eines Baurechts an dieser Stelle zurückgenommen.

 

15.   Weitere Stellungnahmen:

 

15.1 Im vorliegenden Änderungsverfahren wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Lautertal nur in einigen wenigen Teilbereichen angepasst. Diese kleinteilige Änderung einzelner Teilflächen bietet sich für eine generelle Einarbeitung der Hochwassergefahren und -risikokarten nicht an. Diese Einarbeitung erfolgt daher im Rahmen einer anstehenden umfassenden Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.

 

15.2 Die Stellungnahme der Wirtschaftsförderung, dass keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

15.3 Die von der Abfallwirtschaft angesprochene satzungskonforme Abfallentsorgung ist nicht Gegenstand der 3. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern ggf. mit Aufstellung von Bebauungsplänen und/oder Erteilung von Baugenehmigungen zu regeln.