Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Anwesend: 16

Sachverhalt:

 

In der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10.05.2011 in der derzeit geltenden Fassung ist unter § 14 Abs. 2 der Einzug von vier Vorauszahlungen geregelt (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.). In der Vergangenheit konnten die Wasserablesungen für das jeweilige Vorjahr von der SÜC Energie und H2O GmbH erst relativ spät (z. T. Mitte Februar) an die Gemeinde Lautertal übergeben werden. Dies bringt für die Verwaltung das Problem mit sich, dass eine Abrechnung mit Festsetzung der ersten Vorauszahlung nur sehr knapp und vor Rechtskraft des Abrechnungsbescheides erfolgte. Zur Rechtssicherheit bietet es sich an, auf die erste Abschlagszahlung (15.02.) zu verzichten und stattdessen mit den restlichen Vorauszahlungen jeweils 1/3 der Vorjahresabrechnung zu erheben. Zur Umsetzung dieser Änderung bedarf dies einer Änderung der Satzung (§ 14 Abs. 2).


Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lautertal beschließt folgende 4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS):

 

4. Satzung

Zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Lautertal (Beitrags- und Gebührensatzung/BGS-EWS)

Vom

 

Aufgrund der Artikel 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Lautertal folgende

 

4. Änderungssatzung

 

§ 1 Änderung

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Lautertal (BGS-EWS) vom 10.05.2011 – veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Lautertal Nr. 10/2011 vom 18.05.2011, geändert am 10.08.2012, Amtsblatt Nr. 17/2012 vom 22.08.2012, geändert am 09.10.2015, Amtsblatt Nr. 22/2015 vom 28.10.2015, geändert am 10.08.2018, Amtsblatt Nr. 19/2018 vom 19.09.2018 wird wie folgt geändert:

 

§ 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jedes Jahres Vorauszahlungen i. H: eines Drittels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.“

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

 

 

Lautertal, den                                                                                      Gemeinde Lautertal

 

 

 

                                                                                                            Karl Kolb

                                                                                                            Erster Bürgermeister